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Sportjugend | Handlungsfeld

Kinder- und Jugendordnung als Teil der Vereinssatzung


Aufgrund des Erfordernisses der Eigenständigkeit haben Landessportbund NRW und Sportjugend NRW die entsprechenden vereinsrechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach öffentlichem Recht geschaffen.

Dies geschah dadurch, dass zum einen in die Satzung des LSB ein Passus aufgenommen wurde, nach dem die Jugend sich selbst führt und verwaltet und über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbst entscheidet und zum anderen dadurch, dass die Sportjugend NRW ihre Belange in der Jugendordnung regelt.

Die Jugend ist selbstständig!


Aufgrund des Erfordernisses der Eigenständigkeit haben Landessportbund NRW und Sportjugend NRW die entsprechenden vereinsrechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach öffentlichem Recht geschaffen. Dies geschah dadurch, dass zum einen in die Satzung des LSB ein Passus aufgenommen wurde, nach dem die Jugend sich selbst führt und verwaltet und über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbst entscheidet und zum anderen dadurch, dass die Sportjugend NRW ihre Belange in der Jugendordnung regelt.

Nachdem diese vereinsrechtliche Grundlage geschaffen war, wurde die Anerkennung der Sportjugend NRW als Jugendverband ausgesprochen. Diese Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erstreckt sich automatisch auf die Jugendabteilungen der Verbände, Bünde und Vereine. Diese müssen allerdings in ihrer eigenen Organisation ebenfalls Gewähr für ein Selbstbestimmungsrecht der Jugend bieten.


Im Download finden Sie Hinweise über die Vereinsrechtliche Bedeutung der Kinder- und Jugendordnung zu folgenden Überschriften:

  • Die vereinsrechtliche Bedeutung der Eigenständigkeit
  • Was muss in einer Satzung zur Eigenständigkeit der Jugend stehen?
  • Eigenständigkeit ja - Eigenbrödelei nein
  • Eingriffsrecht des Vereinsvorstandes
  • Die finanzielle Eigenständigkeit
  • Eigener Etat
  • Eigene Kasse und eigenes Konto
  • Die Vertretung im Gesamtvorstand
  • Rechtsgeschäfte
  • Müssen die Jugendvertreter/innen bestätigt werden?
  • Die Jugendordnung

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII

Grundlage für die Anerkennung bildet der Bescheid, durch den die Sportjugend NRW seit dem 20.10.1971 vom (damaligen) Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 9 JWG (Jugendwohlfahrtsgesetz) anerkannt wurde. Auch wenn das Ministerium und das Gesetz mittlerweile anders heißen und der Bescheid schon alt ist, hat er nach wie vor Gültigkeit!

Die Anerkennung gilt ebenfalls für „die Jugendabteilungen der gegenwärtig und zukünftig dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. als Mitglied bzw. ggf. mittelbar über einen Mitgliedsverband angehörenden Sportfachverbände (Landesfachverbände und regionale Fachverbände) und der ihm gegenwärtig und zukünftig zugehörenden Stadt- und Kreissportbünde sowie auf die Jugendabteilungen der gegenwärtig und zukünftig einem der Sportfachverbände angeschlossenen Sportvereine“.