Förderungen
CORONA | Umgang mit Ausfallhonoraren...
Hinsichtlich der Maßnahmen aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans NRW; Förderung der Jugendverbandsarbeit (gemäß Pos. 1.1.3 KJFP NRW), die bisher abgesagt wurden oder noch abgesagt werden müssen, liegt uns ein Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) des Landes Nordrhein-Westfalen vor.
Das Ministerium teilt zu möglichen Auswirkungen durch das Corona-Virus auf Maßnahmen des Kinder- und Jugendförderplans NRW Folgendes mit: "Soweit bei Maßnahmen, die aus Mitteln des KJFP gefördert wurden, aufgrund der Ausbreitung des "Coronavirus'" Ausfall- oder Stornokosten entstehen, können diese aufgrund der Ausnahmesituation und der nicht vom Träger zu verantwortenden "höheren Gewalt" im Rahmen der gewährten Zuwendung grundsätzlich als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Die Entscheidung über die Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit ist im Einzelfall durch die jeweilige Bewilligungsbehörde des KJFP zu prüfen."
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine grundsätzlich förderfähige Maßnahme. D. h. die Maßnahme müsste, wenn die Corona-Pandemie nicht dazwischen gekommen wäre und durchgeführt worden wäre, die Voraussetzungen der Bezuschussung nach den Richtlinien der Sportjugend-NRW (s. Anlage) erfüllen.
- Eine Übernahme von Ausfall- oder Stornokosten ist nur dann möglich, wenn diese unmittelbar mit dem Förderzweck zusammenhängen. Die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, sind zu dokumentieren.
- Es gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. Daher sind alle Möglichkeiten einer kostenfreien oder kostengünstigen Stornierung in Anspruch zu nehmen, um den entstandenen finanziellen Schaden zu reduzieren bzw. absehbare Schäden zu vermeiden. Die Beachtung des Grundsatzes der Schadensminderungspflicht ist zu dokumentieren und von den Zuwendungsempfängern für eine Prüfung vorzuhalten.
- Mögliche Ansprüche gegenüber (Reiserücktritts-)Versicherungen sind vorrangig geltend zu machen.
- Soweit bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, bspw. durch zögerliches Handeln beim Absagen einer Maßnahme, können hieraus entstandene oder absehbar entstehende Kosten, nicht aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans anerkannt werden.
Externer Link
Förderung für Jugendfreizeiten
Die Sportjugend im KSB Unna erhält von der Sportjugend NRW jedes Jahr Mittel (Kinder- und Jugendförderprogramm, KJFP) für Freizeit- und Jugenderholungsmaßnahmen der Sportvereine aus dem Kreis Unna und verantwortet die allgemeinen Verfahrensregeln der Förderung.
Nachdem sich die Corona-Lage langsam entspannt, ist anzunehmen, dass die Sportvereine im Kreis Unna wieder Freizeiten für ihre jugendlichen Mitglieder anbieten möchten.
Da im Juni 2021die Richtlinien für Förderung über die KJFP-Mittel bekannt gegeben wurden, haben alle Sportvereine, die dem KSB angehören, die Möglichkeit für ihre Sportjugenden einen Antrag auf Förderung aus den KJFP-Mittel zu stellen.
Zu beachten sind die Richtlinie Kinder Jugendarbeit, der Erlass „2020-03-13 Erlass KJPF“ des Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen und die Beantragungsfrist bis zum 31.08.2021 bei der Sportjugend im KSB Unna
Alle benötigten Informationen und Antragsformulare finden Sie unten im Download-Bereich.
Geförderte Sportvereine im Jahr 2019
- FC TuRa Bergkamen
Jugendfreizeit in Side-Kümköy vom 11.04. bis 19.04.2019 - TuS Westfalia Wethmar
Ferienfreizeit in Gravenzande-Holland vom 12.07. bis 19.07.2019 - Kanu-Club Fröndenberg
Freizeit Wildwasserwoche in St. Crepin / Frankreich vom 19.07. bis 28.07.2019 - Schwimmverein Kamen 1891 e.V.
DLRG Landesjugendtreffen am Möhnesee vom 12.10. bis 20.10.2019 - TC Bergkamen Weddinghofen
Jugendfreizeit in Österreich vom 16.07. bis 26.07.2019 - TTV Preußen
Jugendfreizeit in Heidelberg vom 19.10. bis 26.10.2019 - Schwimmfreunde Unna
Tagesveranstaltung, Besuch Allwetterzoo Münster am 08.09.2019 - TuS Westfalia Kamen e.V.
Jugendfahrt nach Ibbenbüren vom 14.06. bis 16.06.2019 - EVC Massen e.V.
Vereinsfahrt zum Freizeit- und Bildungsverein „Bahnhof Garbeck“ vom 24.06. bis 26.06.2019 - DLRG Bergkamen
Jugendfahrt nach Borken vom 08.06. bis 10.06.2019
Kinder- und Jugendförderplan NRW
Für die Beantragung und Abwicklung sind einige wichtige Regeln zu beachten.
Verbindliche Beratung
Bei Erstanträgen oder personeller Fluktuation in den Jugendabteilungen der Sportvereine im KSB Unna ist für die ehrenamtlich verantwortlichen und die hauptberuflich tätigen Personen ein Beratungsgespräch durch die Sportjugend im KSB Unna verbindlich. Personelle Veränderungen müssen durch den Empfänger der Fördergelder mitgeteilt werden.
Auszahlung
Die Auszahlungen erfolgen gemäß der Förderzusage. Die Mittel sind innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres einzusetzen. Die Auszahlung der MIttel erfolgt nach Einreichung eines Verwendungsnachweises und von Kopien der Belege.
Verbot von Überfinanzierung
Die Einnahmen (z. B. Beiträge von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, zweckgebundene Spenden, öffentliche Förderung ohne Landesförderung) und der eingesetzte Förderbetrag dürfen nicht zur Überfinanzierung von Maßnahmen führen.
Verbot von Doppelförderung
Angebote, die aus Mittel des Kinder- und Jugendförderplans gefördert werden, dürfen nicht zusätzlich aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.
Aufbewahrung und Prüfung von Belegen
Die Originalbelege verbleiben bei den Kassenunterlagen der Träger der Maßnahmen. Diese Belege sind aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beträgt fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises durch die Sportjugend im KSB Unna bei der Bewilligungsbehörde (Sportjugend NRW und Landschaftsverband Rheinland). Innerhalb dieser Frist hat die Bewilligungsbehörde und die Sportjugend NRW jederzeit das Recht, die Belege anzufordern oder einzusehen. Es ist zu beachten, dass aus steuerrechtlichen Gründen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist notwendig sein kann.
Anträge und Formulare
Mittel werden grundsätzlich auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt bei der Sportjugend im KSB Unna sind Sportjugenden der Sportvereine im Kreis Unna, die sowohl ihrem Stadt- oder Gemeindesportverband als auch dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen angehören.
Anträge sind bei der Sportjugend im KSB Unna schriftlich einzureichen. Insoweit Anträge eingehen, werden weitere Unterlagen automatisch zugesandt.
Die Höhe der Bezuschussung ist von der Höhe der Landesmittel abhängig. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach Antragseingang.
Sonderurlaub
Richtlinien und Antrag zur Gewährung von Sonderurlaub
Sonderurlaub nach dem Sonderurlaubsgesetz NRW
Arbeitnehmer/innen, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, können für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen, internationalen Jugendbegegnungen, ausgeübt wird, nach dem Sonderurlaubsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bis zu 8 Arbeitstage pro Kalenderjahr unbezahlten Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Der Verdienstausfall, der durch die unbezahlte Freistellung entsteht, kann mit Landesjugendplanmittel – nach Antragstellung – ausgeglichen werden.
Voraussetzungen für Sonderurlaub
- nur bei einem Arbeitgeber mit privatrechtlichem Status (bei öffentlich-rechtlichem Status gibt es andere Vorschriften!) hat das Sonderurlaubsgesetz Gültigkeit
- Arbeitgeber mit Sitz in Nordrhein-Westfalen (Dienstort im Geltungsbereich des Gesetzes NRW)
- Anspruch auf Gewährung eines Sonderurlaubs besteht erst nach sechs Monaten, bei Arbeitnehmern unter 21 Jahren von drei Monaten, nach der Einstellung in den Betrieb des Arbeitgebers
- der unbezahlte Sonderurlaub muss dem Arbeitgeber mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme mitgeteilt werden (wir können die Erstattung des Verdienstausfalles gewähren, das Einverständnis zum unbezahlten Sonderurlaub muss der Arbeitgeber geben)
- es muss eine unbezahlte Freistellung erfolgen (es darf für den Zeitraum des Sonderurlaubs keine Lohn-/Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber vorgenommen werden)
- Träger (Jugendabteilung des Sportvereins, SSB/KSB, Fachverbandes) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen (Landesgesetz nur für Nordrhein-Westfalen anwendbar)
Grundlage dieser Freistellung ist das seit 1974 für Nordrhein-Westfalen bestehende Sonderurlaubsgesetz.
Fordern Sie detaillierte Angaben sowie Antragsunterlagen zur Erstattung des entstehenden Verdienstausfalles an. Informationen zum Ausfüllen des Antrages zur Erstattung des Arbeitsentgeltes entnehmen Sie bitte dem Infoblatt Sonderurlaub.
Downloads
Richtlinie | Kinder- und Jugendarbeit | PDF
Übersicht der aktuellen Regelungen für KiJu in der CoronaSchVO vom 28 05 21 | PDF
Erlass KJFP | Umgang mit dem Coronavirus | PDF
Anschreiben 2021 an Sportvereine | PDF
Transparenzerklärung DSGV | PDF
Grundsätze der Sportjugend | PDF
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