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Vertrags-, Zahlungs-, Anmeldebedingungen


1.    Teilnehmerkreis

Jeder kann an den Veranstaltungen Kreissportbundes Unna (im weiteren Textverlauf „KSB“ genannt) teilnehmen, wenn er der in der Ausschreibung näher beschriebenen Altersgruppe entspricht und für die jeweilige Veranstaltung nach der konkreten Leistungsbeschreibung keine subjektive oder objektive Teilnahmebeschränkung angegeben ist.

2.    Anmeldung/ Bestätigung
  • Die Anmeldung soll schriftlich auf dem Vordruck des KSB vorgenommen werden. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem/der oder den Erziehungsberechtigten zu unter- schreiben. An die Anmeldung ist der Anmeldende drei Wochen gebunden. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Kreissportbund schriftlich bestätigt worden ist. Mit der Anmeldebestätigung wird dem Teilnehmer der Reisepreis-Sicherungsschein im Sinne von §651 k ABS. 3BGB ausgehändigt.
  • Die Leistungen des KSB richten sich nach der Buchung zugrunde liegenden aktuellen Leistungsbeschreibung sowie den dem Teilnehmer überlassenen Reiseunterlagen und diesen Bedingungen. Bei Busreisen sind die Transfers am Ort zur Erbringung der Leistungen im Preis enthalten. Weitere Transfers, u.a. in weitergelegene Skigebiete bei Schneemangel, sind nicht im Preis enthalten.
  • Witterungsbedingte u./o schneebedingte Kürzungen des Leistungsumfangs bleiben Vorbehalten.
3.    Zahlung des Reisepreises
  • Nach Vertragsabschluß ist eine Anzahlung von 150 EURO pro Teilnehmer zu leisten.
  • Die Restzahlung darf vom KSB nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB gefordert werden. Ca. drei Wochen vor der Abreise erhalten Sie die restlichen Reiseunterlagen. Dann ist auch die fällige Restzahlung pro Teilnehmer zu leisten.
4.    Umbuchungen und Ersetzungsbefugnis
  • Bis zum 35.Tag vor Reiseantritt kann der Teilnehmer gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 30 EURO eine Umbuchung vornehmen. Der KSB ist danach nicht mehr verpflichtet, Umbuchungswünsche des Reiseteilnehmers entgegenzunehmen. In diesen Fällen wird dem Teilnehmer anheimgestellt, den Reiserücktritt nach Maßgabe der vorstehenden Klausel zu erklären und gegebenenfalls die Neuanmeldungen einer anderen Reise vorzunehmen.
  • Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Kreissportbund kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei Eintritt eines Dritten sind neben eventuellen zusätzlichen Kosten gemäß Ziffer 1. dieser Bedingungen pauschale Gebühren in Höhe von 30 EURO sofort fällig, für diese und den Reisepreis haften der Reiseteilnehmer und der Dritte als Gesamtschuldner.
5.    Rücktritt des Teilnehmers

Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn vom Vertrag zurücktreten. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktritts- erklärung beim KSB. Im Falle des Rücktritts des Teilnehmers kann der KSB Entschädigung nach Maßgabe folgender pauschalierter Stornokosten je Teilnehmer verlangen:

  • bis zum 35. Tag vor Beginn 10% des Preises,
  • bis zum 35.- 22. Tag vor Beginn 15% des Preises,
  • bis zum 21.- 15. Tag vor Beginn 25% des Preises,
  • bis zum 14.- 7. Tag vor Beginn 45% des Preises,
  • ab dem 6. Tag vor Beginn 55% des Preises.
  • Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein als die vorgenannten pauschalierten Stornokosten, so  kann dieser geltend gemacht werden. Weist der Teilnehmer nach, dass der entstandene Schaden geringer ist als die pauschalierten Stornokosten, so hat er nur den geringeren Schaden zu zahlen.
6.    Rücktritt und Kündigung durch den KSB
  • Der KSB kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den KSB und/oder die anderen Teilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem KSB steht in diesem Falle die Teilnahmegebühr weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Leistung ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
  • Bei Nichterreichen einer in der Ausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist der KSB bis zum 15. Tag vor Antritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Die eingezahlte Teilnahmegebühr erhält der Teilnehmer dann in voller Höhe unverzüglich zurück, soweit nicht eine Regelung im Sinne von Ziffer 6. d. zustande kommt.
  • Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann der KSB eine Veranstaltung absagen, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den KSB nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen zu dieser Reise so gering ist, dass sie dem KSB im Falle der Durchführung der Reise Kosten verursachen würde, welche die wirtschaftliche Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, überschreiten. Ein Rücktrittsrecht besteht aber nicht, wenn die dazu führenden Umstände vom KSB zu vertreten sind. Dem Teilnehmer wird der Buchungsaufwand erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des KSB keinen Gebrauch macht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, wobei die Regelung in Ziffer 6. d unberührt bleibt.
  • Im Falle eines zulässigen Rücktritts oder einer zulässigen Absage des KSB gemäß Ziffer 6. b. und c. kann der Reiseteilnehmer die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise des KSB verlangen, wenn der KSB in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dem Teilnehmer obliegt es, dieses Recht unverzüglich nach der Absage oder dem Rücktritt des Bildungswerkes diesem gegenüber geltend zu machen.
7.    Versicherungen

Alle Teilnehmer sind während der Veranstaltung und auf dem direkten Wege von oder zu der Veranstaltung, für die der Versicherungsschutz besteht, unfall-, auslandskranken-, Gepäck- und haftpflichtversichert im Rahmen des Sportversicherungsvertrages der Sporthilfe e.V. in Lüdenscheid.

8.    Haftungsbeschränkungen
  • Die vertragliche Haftung des KSB für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, ad 1.) - soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder ad 2.) – wenn der KSB für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungs- trägers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder bestimmten Beschränkungen geltend gemacht werden kann, kann sich der KSB gegenüber dem Teilnehmer auf diese Vorschriften berufen.
  • Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
9.    Pass-, Devisen-, Gesundheits- und Zollvorschriften
  • Sofern in unseren Reisebeschreibungen nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, benötigen die Reiseteilnehmer deutscher Staatsangehörigkeit bei grenzüberschreitenden Reisen lediglich den deutschen Personalausweis. Sollten nach Drucklegung des Flyers bzw. nach Platzierung des Internet-Auftritts Änderungen eintreten, werden wir den Reiseteilnehmer darüber in Kenntnis setzen.
  • Reiseteilnehmer, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, sollten darauf bei Buchung grenzüberschreitender Reisen ausdrücklich hinweisen, da der KSB ansonsten keinerlei Haftung für Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Pass- u. Visumerfordernissen entstehen, übernimmt, wenn sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- o. Nichtinformation des KSB bedingt sind.
  • Soweit gesundheitspolizeiliche Erfordernisse einzuhalten sind, sind die Angaben in der jew. konkreten Reisebeschreibung maßgeblich. Auch hier wird der Reiseteilnehmer bei Änderungen der Erfordernisse nach Drucklegung oder nach Buchung gesondert informiert werden.
  • Bezüglich der Einhaltung von Devisen- und Zollvorschriften wird der KSB die Teilnehmer über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen „Allgemeinen Vorschriften“ vor Antritt der Reise informieren. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des KSB bedingt sind.
10.    Obliegenheiten des Reiseteilnehmers bei Auftreten von Leistungsstörungen und Verjährung
  • Unterlässt es der Reiseteilnehmer bei Auftreten eines Mangels schuldhaft, diesen gegenüber dem KSB anzuzeigen, so kann er auf diesen Mangel später keine reisevertraglichen Gewähr- leistungsansprüche mehr stützen. Die Anzeige darf nur gegenüber den örtlichen Reiseleitern und, sofern diese nicht erreichbar sein sollten, gegenüber dem KSB in Unna erfolgen. Anzeigen gegenüber einzelnen Leistungsträgern genügen nicht. Die Reiseleiter des KSB sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen das KSB anzuerkennen.
  • Dem Reiseteilnehmer steht ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e BGB nur dann zu, wenn er dem KSB fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder vom KSB verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
  • Ansprüche nach dem § 651 c.- f. des BGB sowie die sonstigen vertraglichen Ansprüche auf der Basis des zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrages hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Kreissportbund Unna e.V., (Friedrich-Ebert-Str. 65, 59425 Unna) geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
  • Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden gemäß 10. c. verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Macht der Reiseteilnehmer nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der KSB die Ansprüche geprüft und zurückgewiesen hat.
11.    Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Vertrages im Übrigen.

12.    Allgemeines

Sämtliche Angaben der Ausschreibung über Leistungen, Programme, Termine, Preise und Bedingungen entsprechen dem Stand der Drucklegung. Änderungen und Berichtigungen aufgrund von Druckfehlern bleiben vorbehalten. Mit der Anmeldung erklärt sich der/die TeilnehmerIn mit einer evtl. Veröffentlichung von während der Fahrten erstelltem Fotomaterial einverstanden.

13.    Gerichtsstand

Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz des Kreissportbundes Unna e.V.. Veranstalter ist der Kreissportbund Unna e.V., Dorfstraße 29 (Haus Opherdicke), 59439 Holzwickede.

14.    Datenschutz

Mit der Anmeldung erklärt sich der Anmeldende entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz 1990 damit einverstanden, dass seine Daten mittels EDV unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verarbeitet und innerhalb des KSB verwendet werden.