Der administrative Dschungel
Wir haben hier für Sie wesentliche Informationen zu verschiedenen Themen ins Angebot genommen, u.a. Vertragsentwürfe für Übungsleitungen und/oder Trainer/innen im Sportverein.
Es gibt Störungen !!!!!!
Die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Übungsleitern, die insgesamt mehr als 2.400 € im Jahr verdienen (sog. Übungsleiterfreibetrag), war - nach einer vorangegangenen ca. 2-jährigen Scheinselbstständigkeitsdebatte - bei der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erörtert und weitgehend zu unserer Zufriedenheit geregelt worden.
In letzter Zeit erhalten wir jedoch vermehrt VIBSS-Anfragen van Sportvereinen, bei denen anlässlich von Betriebsprüfungen die o.g. Absprachen, die Kriterien des Berufsgruppenkataloges und die Abstimmung des Mustervertrages ignoriert werden und die Übungsleiter nur nach ganz allgemeinen Kriterien, die in allen Branchen gelten, beurteilt werden.
Rundschreiben zum Thema vom 27.06.2016
Die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Übungsleitern, die insgesamt mehr als 2.400 € im Jahr verdienen (sog. Obungsleiterfreibetrag), war - nach einer vorangegangenen ca. 2-jährigen Scheinselbststandigkeitsdebatte - bei der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erörtert und weitgehend zu unserer Zufriedenheit geregelt worden.
Seitdem wurden Übungsleiter in Sportvereinen grundsätzlich nicht mehr als abhängig Beschäftigte angesehen. Das Besprechungsergebnis war Ausfluss der Intervention des DOSB und der praktischen Erfahrungen, insbesondere der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen von Statusfeststellungen, die gezeigt hatten, dass die ursprüngliche Aussage, wonach Übungsleiter grundsätzlich als in das Unternehmen eingegliedert zu betrachten seien und demzufolge zumeist zu den abhangig Beschäftigten gehörten, den tatsächlichen Gegebenheiten bei den nebenberuflichen Übungsleitern nicht gerecht wurde.
Darüber hinaus wurden Kriterien fur eine selbstständige Übungsleitertätigkeit in den Berufsgruppenkatalog der Deutschen Rentenversicherung zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit eingearbeitet.
Um den Sportvereinen eine zusätzliche Sicherheit zu bieten, hatte der DOSB gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung und den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger im Jahr 2002 den Mustervertrag für selbstständige Übungsleiter im Sport entwickelt („Freier Mitarbeiter Vertrag als Übungsleiter Sport"). Nebenberufliche Übungsleiter, die auf der Grundlage des Mustervertrages tätig werden, wurden danach grundsätzlich als Selbstständige betrachtet, wenn nicht klare lndizien für eine abhängige Beschaftigung vorliegen (z. B. Übungsleitertätigkeiten in Mannschaftssportarten).
In letzter Zeit erhalten wir jedoch vermehrt VIBSS-Anfragen van Sportvereinen, bei denen anlässlich von Betriebsprüfungen die o.g. Absprachen, die Kriterien des Berufsgruppenkataloges und die Abstimmung des Mustervertrages ignoriert werden und die Übungsleiter nur nach ganz allgemeinen Kriterien, die in allen Branchen gelten, beurteilt werden. Die meisten ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstände sind mit diesen komplexen Fragestellungen i.d.R. überfordert, lassen sich ggf. einschüchtern und akzeptieren evtl. finanzielle Nachforderungen, die eigentlich nicht berechtigt sind.
lnformieren Sie uns bitte, wenn Ihnen Sportvereine bekannt sind, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Betroffene Sportvereine können sich - für eine allgemeine Information - direkt an den Service Qualifizierung des Landessportbundes wenden.
Wir werden versuchen, über den DOSB das Gespräch mit der Deutschen Rentenversicherung wieder aufzunehmen und den Stand wie in den Jahren 2002 ff. wiederherzustellen.
Martin Wonik
Vorstand LSB NRW
Wissenswertes
Vertragsgestaltung mit Trainern und Übungsleitungen
Nicht selten beschäftigen Vereine und Verbände Übungsleiter oder Trainer im guten Glauben, sie seien freie Mitarbeiter bzw. Selbständige, was sich bei genauerem Hinsehen aber als Irrtum herausstellt, weil sie doch den Status eines Arbeitnehmers haben. Das kann nach einer Betriebsprüfung zu erheblichen Nachzahlungen führen. Der Verein als Arbeitgeber hat daher den Einzelfall zu prüfen.
Wissenwertes
Kein Mindestlohn im Ehrenamt
Festzustellen ist zu allererst: Der Mindestlohn gilt nicht für die zahlreichen ehrenamtlichen Übungsleiter/innen und die anderen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen im Sportverein.
Vielmehr erlaubt das Mindestlohngesetz auch weiterhin, eine finanzielle Aufwandsentschädigung an die Freiwilligen zu zahlen. Zu Zahlungen eines Arbeitsentgelts in Höhe des Mindestlohns sind die Vereine jedoch nicht verpflichtet.
Wissenswertes
Das Mindestlohngesetz gilt auch nicht für den Freiwilligendienst (FSJ und BFD).
Wissenswertes
zum Freiwilligendienste im Sport bei der Sportjugend NRW
Downloads
Ministerialbericht an Sportausschuss NRW | PDF
Rundschreiben des DOSB vom 16.11.2015 | PDF
Rundschreiben des LSB NRW vom 27.06.2016 | PDF
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Mit den zum Download anhängenden Schreiben möchten wir Sie über den derzeitigen Stand der Gespräche und Verhandlungen rund um das Mindestlohngesetz auf Bundes- und Landesebene informieren. Wie darin angekündigt werden wir Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Detaillierte Informationen und persönliche Beratung erhalten Sie beim KSB Unna.