Kontakt

Geschäftsstelle:
Dorfstraße 29 (Haus Opherdicke)
59439 Holzwickede
Servicebüro:

(0 23 03) 27-13 24
(0 23 03) 27-14 24

(0 23 03) 27- 69 24
per E-Mail

Servicezeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag
09.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr
Mittwoch und Freitag
09.00 – 12.30 Uhr
Mittagspause
12.30 – 13.30 Uhr

„Wer meint, auf Dauer Leistungen kostenlos anbieten zu können, hat entweder keine guten Leistungen oder einen dritten Finanzier – oder er kann nicht rechnen."

Kooperationspartner

Sportjugend

Kein Mindestlohn im Ehrenamt

Festzustellen ist zu allererst: Der Mindestlohn gilt nicht für die zahlreichen ehrenamtlichen Übungsleiter/innen und die anderen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen im Sportverein.

Vielmehr erlaubt das Mindestlohngesetz auch weiterhin, eine finanzielle Aufwandsentschädigung an die Freiwilligen zu zahlen. Zu Zahlungen eines Arbeitsentgelts in Höhe des Mindestlohns sind die Vereine jedoch nicht verpflichtet.

In der Regel auch kein Problem, aber...

Für die ehrenamtlich Tätigen in den Vereinen ist dies in der Regel auch kein Problem. Denn sie erwarten meist ohnehin keine finanzielle Gegenleistung, sondern setzen sich aus Überzeugung und aufgrund von sozialen Motiven für ihren Verein ein. Somit gelten auch Amateur- und Vertragssportler nicht als reguläre Arbeitnehmer, wenn für sie die ehrenamtliche sportliche Betätigung im Vordergrund steht, nicht aber der finanzielle Mehrwert.

Personen, die ausschließlich im Rahmen des sog. Übungsleiterfreibetrages von 2.400 €/Jahr und/oder ausschließlich im Rahmen des sog. Ehrenamtsfreibetrages von 720 €/Jahr tätig sind, fallen also nicht unter das Mindestlohngesetz, weil sie eine ehrenamtliche Tätigkeit mit einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausüben, nicht aber in einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.

Wer hat Ansprüche? Welches Fazit können wir ziehen?

Anders stellt es sich bei der Frage dar, ob das Mindestlohngesetz auf Teilzeit- und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) angewendet wird. Dies ist ganz klar mit „Ja“ zu beantworten. Ausnahmen für diese Beschäftigungsverhältnisse wären diskriminierend und gleichheitsrechtlich unzulässig.

Das bedeutet praktisch: Im Rahmen eines 450-€-Arbeitsvertrages können mit dem Mindestlohn rund 53 Arbeitsstunden realisiert werden. Dabei müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit von Minijobbern durch den Arbeitgeber aufgezeichnet werden.
Und was ist, wenn jemand z. B. für die Mitarbeit in der Geschäftsstelle im Rahmen eines Minijobs € 450,– und zusätzlich für eine Übungsleitertätigkeit € 200,– pro Monat erhält? In diesem Fall findet das Mindestlohngesetz nur auf die im Rahmen des Minijobs geleistete Arbeit Anwendung, nicht auf die ehrenamtliche Tätigkeit.

Kein Mindestlohn im Freiwilligendienst

Mindestlohngesetz gilt auch nicht für FSJ und BFD!

Wissenswertes

zum Freiwilligendienste im Sport bei der Sportjugend NRW

Downloads

Ministerialbericht an Sportausschuss NRW | PDF

Rundschreiben des DOSB vom 16.11.2015 | PDF

Mit den zum Download  anhängenden Schreiben möchten wir Sie über den derzeitigen Stand der Gespräche und Verhandlungen rund um das Mindestlohngesetz auf Bundes- und Landesebene informieren. Wie darin angekündigt werden wir Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Sie möchten mehr erfahren?

Detaillierte Informationen und persönliche Beratung erhalten Sie beim KSB Unna.

Haftungsausschluss:  Die Inhalte unserer Seite wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Da Gesetze und Vorschriften aber dem Wandel der Rechtsprechung und Gesetzgebung unterliegen, kann der Kreissportbund Unna e.V. für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte dennoch keine Gewähr übernehmen.