Datenschutz-Grundverordnung
Die Datenschutz-Grundverordnung in der Europäischen Union (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden die bestehende nationale Gesetzgebung zum 25. Mai 2018 ersetzen.
Damit verändern sich Regelungen für Sportvereine, die personenbezogene Daten teilweise oder ganz automatisiert verarbeiten oder speichern. Für Sportvereine wird im Wesentlichen die DSGVO Gültigkeit besitzen. Alle Informationen hierzu hat der Landessportbund in kleinen Artikel auf seinen Seiten unter VIBSS.DE oder komplett zum Download in der Broschüre zusammengefasst.

Grundsätzliches für alle Sportvereine:
Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in der DSGVO bezieht sich im Wesentlichen auf die Datenverarbeitung und muss durch die verantwortliche Person im Sportverein (geschäftsführenden Vorstand) auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz erfolgen, sofern im Sportverein in der Regel mindestens 10 Personen mit der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.Dabei sind sämtliche Personen mitzuzählen, die Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein haben, soweit diese Daten aus einer automatisierten Verarbeitung stammen, und zwar unabhängig vom Status. Es sind Vorstandsmitglieder, Arbeitnehmer, Selbständige und sogar ehrenamtlich Tätige zu berücksichtigen. Insofern sind auch Übungsleiter mitzurechnen, die Listen von Kursteilnehmern oder Mitgliederlisten aus der EDV-gestützten Verwaltung des Vereins erhalten.
Wissenswertes
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