Pflege von Sportanlagen ist kein Zweckbetrieb

Die Zahlungen, die die Sportvereine im Kreis Unna von den Kommunen erhalten, sind weder umsatz- noch ertragssteuerlich begünstigt.

Auch im Kreis Unna ist Schlüsselgewalt oder die Übernahme von Sportanlagen kein Fremdthema für die Sportvereine. Ebenso Usus sind in den meisten Fällen Zuschüsse der Kommunen für die Instanthaltung und Pflege der Sportanlagen. Dabei handelt sich es nicht um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb.

Die Zahlungen, die die Sportvereine im Kreis Unna von den Kommunen erhalten, sind daher weder umsatz- noch ertragssteuerlich begünstigt. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kann hier also nicht in Betracht kommen. Für einen Zweckbetrieb fehlt die in § 65 Nr. 2 Abgabenordnung geforderte Zwecknotwendigkeit. Bei der Übernahme der kommunalen Sportstätten erbringt der Sportverein Leistungen, die auch durch Dritte, wie zum Beispiel Gartenbaubetriebe erbracht werden können.

Die „Zuschüsse“, die die Kommunen dann an die Sportvereine zahlen, können nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen deshalb nicht einem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Diese Einnahmen müssen also einem steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet und mit 19 % Umsatzsteuer versteuert werden.